Coronavirus: Nothilfe für Kulturschaffende durch Suisseculture Sociale

Im Bereich der Nothilfe für die Kulturschaffenden hat der Bundesrat Suisseculture Sociale als zuständige Stelle bestimmt.

Das Gesuchsportal zum Einreichen von Gesuchen ist unter folgendem Link abrufbar: nothilfe.suisseculturesociale.ch

Alle Kulturschaffenden mit Wohnsitz in der Schweiz, die hauptberuflich* tätig sind und von der Verordnung nicht explizit ausgeschlossen werden (siehe Erläuterungen zu Art. 2 der Covid-Verordnung Kultur) sowie eine Nothilfe benötigen, können ein Gesuch bei Suisseculture Sociale einreichen.

Bevor ein Gesuch bei Suisseculture Sociale gestellt wird, müssen alle ein Gesuch um EO-Entschädigung einreichen. Über die Gesuchstellung bei der EO muss Suisseculture Sociale informiert werden, eine schriftliche Bestätigung des EO-Gesuchs ist hingegen nicht nötig. Wenn bei jemandem bereits das EO-Gesuch explizit abgelehnt wird (nur das Gesuch!), dann soll er bei Suisseculture Sociale trotzdem einreichen, muss aber die Ablehnung des EO-Gesuchs begründen.

 

Im Bereich der Soforthilfe für Kulturunternehmen wie auch bei der Kompensation für ausgefallene Veranstaltungen hat der Bundesrat die Kantone als zuständige Stellen bezeichnet. Wenn Sie Fragen und/oder konkrete Anliegen haben, müssen Sie sich an die zuständigen Stellen in Ihrem Wohnkanton wenden. Für allgemeine Informationen zu den Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus im Kultursektor unter https://www.bak.admin.ch/bak/de/home/themen/coronavirus.html

 

* Gemäss Art. 6 Abs. 2 Kulturförderverordnung: Alle, die mit ihrer kulturellen Tätigkeit mindestens die Hälfte des Lebensunterhaltes finanzieren oder mindestens die Hälfte der Normalarbeitszeit für die kulturelle Tätigkeit einsetzen.