Statuten

NAME
Art. 1

Unter dem Namen „Autorinnen und Autoren der Schweiz“ (AdS) besteht ein Verein nach Art. 60 ZGB mit Sitz am Ort seines Sekretariates. Der AdS ist eine Berufsorganisation, die allen in der Schweiz lebenden Autorinnen und Autoren offen steht, ebenso allen Autorinnen und Autoren schweizerischer Nationalität, die im Ausland leben.

ZWECK
Art. 2

Der AdS verfolgt kulturelle, gewerkschaftliche und politische Ziele. Er fördert die Verbreitung der Literatur und deren Austausch zwischen Autoren, Sprachgebieten und Ländern. Er setzt sich für die rechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen seiner Mitglieder und soweit wie möglich aller Autorinnen und Autoren ein. Er ist zum Abschluss von Kollektivverträgen befugt, die seinen Mitgliedern Mindestgarantien verschaffen. Ausserdem ist der AdS berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder in gerichtlichen und verwaltungsinternen Angelegenheiten wahrzunehmen.
Er setzt sich ein für die kulturelle Verschiedenartigkeit und gegen die Instrumentalisierung der Kultur und fördert das literarische Schaffen. Er verteidigt die Freiheit der Meinungsäusserung und die Einhaltung der Menschenrechte auf internationaler Ebene. Er unterstützt Bestrebungen zur Erweiterung der kulturellen, politischen und rechtlichen Freiheiten der Bewohnerinnen und Bewohner unseres Landes. Er verpflichtet sich, einen Beitrag zu einer solidarischen Gesellschaft zu leisten.

MITTEL
Art. 3

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
a. Jahresbeiträge der Mitglieder in der Höhe von mindestens Fr. 100.-
b. Zuwendungen aller Art
c. Zinsen

MITGLIEDSCHAFT
Art. 4

Mitglieder des AdS können Autorinnen und Autoren sein, die sich literarisch (fiktional oder  nicht-fiktional) betätigen. Ihre Tätigkeit muss den professionellen Gepflogenheiten entsprechend geregelt sein.

Art. 5
Mitglieder von AdS können Autorinnen und Autoren werden, welche urheberrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen können. Sie müssen eine Buchveröffentlichung, eine Sendung eines Hör- oder Fernsehspiels, ein Szenario oder Drehbuch eines aufgeführten Bühnenstückes oder eines vorgeführten Films oder die Tätigkeit als literarische/r Übersetzer / Übersetzerin ausweisen können oder mit ihren Texten in anderweitiger Form einen wesentlichen Beitrag zum literarischen Leben leisten.

Art. 6
Schreibende, die die Bedingungen für eine ordentliche Mitgliedschaft nicht in allen Punkten erfüllen, kann der Vorstand als assoziierte Mitglieder aufnehmen. Sie haben keinen Anspruch auf die finanziellen Leistungen des Vereins. Die assoziierte Mitgliedschaft endet nach fünf Jahren und kann auf Antrag durch den Vorstand verlängert werden.

Art. 7
Die Mitglieder sind verpflichtet, jährlich den durch die Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag zu entrichten. Abgesehen von diesem Beitrag können sie zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet werden, denen sie nicht schriftlich zugestimmt haben.

Art. 8
Der Austritt erfolgt durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Erklärung. Er muss nicht begründet werden.

Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag über zwei Jahre ohne Begründung oder Rückmeldung nicht geleistet wird.

Art. 10
Die Generalversammlung kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie den Interessen und Bestrebungen des Vereins oder den Statuten zuwiderhandeln.

DIE ORGANE
Art. 11

Organe der AdS sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer
d) Die Revisorinnen / Revisoren

DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 12

1 Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Rechte und Aufgaben zu:
a. Festsetzung und Änderung der Statuten
b. Wahl des Vorstandes, der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten sowie der Revisorinnen / Revisoren und der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
c. Festsetzung der Beiträge der ordentlichen Mitglieder und assoziierten Mitglieder
d. Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz
e. Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages
f. Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über Budget und Projekte
h. Ausschluss von Mitgliedern
i. Beschlussfassung über angefochtene Vorstandsentscheide
j. Festlegung der Entschädigungen des Vorstandes
k. Auflösung des Vereins

Art. 13
1 Die Generalversammlung findet mindestens ein Mal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2 Anträge von Mitgliedern können dem Vorstand bis drei Wochen nach Versand der Einladungen schriftlich oder elektronisch unterbreitet werden.
3 Die Tagesordnung einer Generalversammlung muss den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zugestellt werden. Jedes Mitglied kann die Zustellung per Post verlangen.
4 Über Gegenstände, die in der Tagesordnung nicht angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Davon ausgenommen sind Stellungnahmen zu aktuellen politischen und kulturellen Ereignissen sowie Beschlüsse über Geschäfte, die zu Beginn der Generalversammlung mit zwei Dritteln der Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt worden sind.

Art. 14
Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der Mitglieder es verlangen.

Art. 15
1 Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen die Stimme der Präsidentin / des Präsidenten, bei Wahlen das Los.
3 Für die Auflösung des Vereins sowie die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
4 Die Wahlen des Vorstandes, der Präsidentin / des Präsidenten sowie der Geschäftsführerin / des Ge­schäftsführers finden geheim statt, sobald für einen Sitz mehrere Kandidaten vorgeschlagen sind. Alle anderen Wahlen finden offen statt, sofern nicht ein Drittel der Versammelten eine geheime Wahl wünscht.

VORSTAND
Art. 16

1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2 Die sprachlichen Minderheiten sollen angemessen vertreten sein.

Art. 17
1 Der Präsident / die Präsidentin und der restliche Vorstand werden jeweils für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
2 Die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident werden durch die Generalversammlung aus den Vorstandsmitgliedern gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
3 Ein Mitglied kann dem Vorstand längstens während zwei aufeinander folgender Amtsperioden angehören. Übt es während dieser Mandatszeit die Funktion der Präsidentin / des Präsidenten aus, ist die Wahl für eine dritte Amtsperiode im Vorstand möglich.

Art. 18
1 Dem Vorstand steht die Beschlussfassung über sämtliche Gegenstände zu, die nicht durch das Gesetz oder die Statuten einem andern Organ vorbehalten sind.
Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:
a. Aufnahme von Mitgliedern
b. Festlegung des Ortes für den Sitz des Sekretariates
c. Beaufsichtigung des Sekretariats
d. Einrichtung und Beaufsichtigung von Antennes latines
e. Festlegung der finanziellen Leistungen des Vereins
f. Vorbereitung der Generalversammlungen
g. Rekursinstanz gegen Entscheide der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers
2 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen und gegenüber den kantonalen und nationalen Behörden.
3 Der Vorstand kann im Rahmen der Statuten weitere Zeichnungsberechtigungen ernennen und regelt deren Rechte schriftlich.

Art. 19
Mitglieder können Beschlüsse des Vorstandes, welche das Gesetz oder die Statuten verletzen, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung bei der Generalversammlung anfechten.

Art. 20
Die Vorstandsmitglieder werden für ihre Tätigkeit entschädigt. Kommissionsmitglieder oder andere Mitglieder, denen der Vorstand eine Aufgabe überträgt, haben gleichfalls Anrecht auf Entschädigung.

Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Werden Vorstandsmitglieder über technische Kommunikationsmittel zugeschaltet, gelten Beschlüsse als unter Anwesenden gefasst. Über einzelne Fragen kann der Vorstand auch schriftliche Zirkularbeschlüsse fassen, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilnimmt. Bestätigte E-Mails erfüllen die Voraussetzung der Schriftlichkeit. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

DAS SEKRETARIAT
Art. 22

1 Das Sekretariat wird von einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer geführt. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Sie / er  ist bis zum Erreichen des AHV-Alters wiederwählbar.
2 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
3 Die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer bereitet die Sitzungen und sonstigen Aktivitäten des Vorstands vor, führt im Auftrag des Vorstands die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen, insbesondere in berufs- und kulturpolitischen Institutionen und Gremien. Er / sie ist verantwortlich für den jährlichen Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Vorstands und der Generalversammlung. Er / sie kann in Abstimmung mit dem Vorstand zur Erledigung seiner Vereinsaufgaben Mitarbeiter/innen anstellen.

Art. 23
Gegen Entscheide des Geschäftsführers / der Geschäftsführerin kann ein Mitglied an den Vorstand gelangen. Die Anfechtungsfrist beträgt 30 Tage nach Mitteilung des Entscheids.

DIE REVISORINNEN / REVISOREN
Art. 24

Die Mitgliederversammlung wählt als Revisionsstelle entweder ein Revisionsunternehmen oder zwei Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, die als Revisorinnen bzw. Revisoren die Rechnung prüfen. Die Revisionsstelle wird für drei Jahre gewählt, Wiederwahl ist für maximal drei weitere Dreijahresperioden möglich. Vorausgesetzt, dass nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dieser Bestimmung entgegenstehen, führt die von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionsstelle jährlich eine eingeschränkte Revision durch, sofern die Mitgliederversammlung nicht beschliesst, dass die Buchführung ordentlich geprüft werden muss oder auf eine Revision verzichtet wird. Die Revisionsstelle erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.

HAFTUNG
Art. 25

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig sein Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

INKRAFTTRETEN
Art. 26

Die Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 12. Oktober 2002 mit sofortiger Wirkung in Kraft.
 

Oktober 2002 / Mai 2006 / Mai 2016 / Mai 2018 / September 2020
Zuletzt geändert anlässlich der Generalversammlung vom 13. Mai 2021.