Persönlichkeitsrecht

Die Satire in die Schranken gefordert (pdf)
Aus: AdS Info 3 / November 2010

Vorsorgeauftrag: Regelung für das literarische Werk
Für den Fall, dass eine Person nicht mehr urteilsfähig ist – sei es vorübergehend wegen gesundheitlicher Probleme, eines Unfalls oder dauernd wegen Altersgebrechen etwa – ist es wichtig festzulegen, wer an ihrer Stelle entscheiden kann. Es geht von den Dingen des Alltags über den Abschluss von Verträgen, finanzielle Angelegenheiten bis zu persönlichen Fragen. Dazu gibt es den Vorsorgeauftrag, der entweder von A bis Z von Hand zu schreiben oder notariell zu beurkunden ist.
Wer es versäumt, für solche Fälle eine oder mehrere Personen des Vertrauens als Stellvertreterinnen einzusetzen, muss hinnehmen, dass unter Umständen Angehörige für sie entscheiden oder letztlich gar die Erwachsenenschutzbehörde. Es gilt also auch im Hinblick auf Verlagsverträge und das literarische Werk überhaupt zu überlegen, wer die Interessen am besten wahrnehmen kann.
Jeder Vorsorgeauftrag sieht eine Vertretung für allgemeine Rechtsgeschäfte vor. Darauf folgt eine Aufzählung, welche diesen Punkt konkretisiert, sei es für die Verwaltung des Geldes oder den Abschluss von Verträgen. Dies ist der Ort, um eine Ergänzung für das literarische Werk anzubringen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist beispielsweise beauftragt zur

Wahrnehmung meiner Rechte und Interessen im Zusammenhang mit meinen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken gegenüber Verlagen, Produzenten, Veranstaltern und Urheberrechtsgesellschaften, einschliesslich des Rechts zur Erstveröffentlichung, des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft und der Urheberbezeichnung sowie des Rechts zur Änderung und Bearbeitung wie auch zur Verwendung der Schaffung eines Werks zweiter Hand.

Die ausdrückliche Auflistung der einzelnen urheberrechtlichen Befugnisse ist deshalb wichtig, weil es sich auch um Urheberpersönlichkeitsrechte handelt, mithin solche, die besonders eng mit der Person der Urheberin oder des Urhebers verbunden sind. Diese gelten als nicht übertragen, sofern kein klarer Wille ersichtlich ist, dass mit deren Ausübung eine andere Person betraut ist.