Verlagsvertrag

Worum geht es bei Fairlag, dem Aktionsbündnis für faire Verlage?
Es gibt Verlage, welche die Schriftsteller zur Kasse beten und selbst kein unternehmerisches Risiko tragen. Dies obwohl ein professionell geführter Verlag klassischer Weise zwei Pflichten zu erfüllen hat: nämlich ein Buch auf eigene Kosten herzustellen und zu vertreiben. Nun gibt es aber Verlage, so genannte  „Druckkostenzuschussverlage“ oder „Selbstzahlerverlage“, die dieses verlegerische Prinzip umkehren: Statt den Schriftstellern ein Honorar für ihre künstlerische Leistung zu bezahlen, überbinden sie diesen gleich auch noch die Kosten für die Herstellung des Buches. Dabei bleiben oftmals die sorgfältige Herstellung inklusive professionelles Lektorat oder auch der professionelle Vertrieb auf der Strecke. Deshalb reagierten die Schriftstellerverbände mit der „Fairlag-Erklärung“ und fordern die Einhaltung von verlegerischen Grundsätzen und Vertragsstandards.

Der AdS betont, dass nicht jeder Verlag, der mit Zuschüssen publiziert, ein unseriöser Zuschussverlag ist. Es geht auch nicht darum, die unterschiedlichen Buchfinanzierungsmodelle auf ihre moralische Vertretbarkeit hin zu überprüfen. Der AdS möchte Autorinnen und Autoren aufklären, wie sie bei der Verlagssuche – trotz dem Verlangen, ihr Manuskript endlich veröffentlichen zu können – Gefahren, Risiken und Stolpersteine erkennen, um später vielleicht nicht mehr rückgängig machbare Fehlentscheidungen vermeiden zu können. In diesem Sinne appelliert der Verband an die Eigenverantwortlichkeit der Schreibenden und empfiehlt, sich vor Abschluss eines Vertrages kundig zu machen, was welche Angebote, Versprechungen und Abmachungen wirklich bedeuten. Darüber hinaus existieren Musterverträge sowie weitere Hilfsmittel, die von den Autorenverbänden zumeist auf dem Internet kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Ausführliche Informationen zu Fairlag sowie die Möglichkeit, die Erklärung zu unterschreiben, finden Sie auf: www.aktionsbuendnis-faire-verlage.com (in Deutsch und Englisch).

Muster-Verlagsverträge und andere Hilfsmittel finden Sie unter der Rubrik Wissenwertes. Der AdS leistet im Rahmen seiner Möglichkeiten auch Beratung im Zusammenhang mit beruflichem Schreiben, so unter anderem auch zu Fragen bei Vertragsverhandlungen.

Worum geht es bei Fairlag, dem Aktionsbündnis für faire Verlage? (pdf) 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet (pdf)
Aus: AdS Info 3 / November 2007

Vorsorgeauftrag: Regelung für das literarische Werk

Für den Fall, dass eine Person nicht mehr urteilsfähig ist – sei es vorübergehend wegen gesundheitlicher Probleme, eines Unfalls oder dauernd wegen Altersgebrechen etwa – ist es wichtig festzulegen, wer an ihrer Stelle entscheiden kann. Es geht von den Dingen des Alltags über den Abschluss von Verträgen, finanzielle Angelegenheiten bis zu persönlichen Fragen. Dazu gibt es den Vorsorgeauftrag, der entweder von A bis Z von Hand zu schreiben oder notariell zu beurkunden ist.
Wer es versäumt, für solche Fälle eine oder mehrere Personen des Vertrauens als Stellvertreterinnen einzusetzen, muss hinnehmen, dass unter Umständen Angehörige für sie entscheiden oder letztlich gar die Erwachsenenschutzbehörde. Es gilt also auch im Hinblick auf Verlagsverträge und das literarische Werk überhaupt zu überlegen, wer die Interessen am besten wahrnehmen kann.
Jeder Vorsorgeauftrag sieht eine Vertretung für allgemeine Rechtsgeschäfte vor. Darauf folgt eine Aufzählung, welche diesen Punkt konkretisiert, sei es für die Verwaltung des Geldes oder den Abschluss von Verträgen. Dies ist der Ort, um eine Ergänzung für das literarische Werk anzubringen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist beispielsweise beauftragt zur

Wahrnehmung meiner Rechte und Interessen im Zusammenhang mit meinen veröffentlichten und unveröffentlichten Werken gegenüber Verlagen, Produzenten, Veranstaltern und Urheberrechtsgesellschaften, einschliesslich des Rechts zur Erstveröffentlichung, des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft und der Urheberbezeichnung sowie des Rechts zur Änderung und Bearbeitung wie auch zur Verwendung der Schaffung eines Werks zweiter Hand.

Die ausdrückliche Auflistung der einzelnen urheberrechtlichen Befugnisse ist deshalb wichtig, weil es sich auch um Urheberpersönlichkeitsrechte handelt, mithin solche, die besonders eng mit der Person der Urheberin oder des Urhebers verbunden sind. Diese gelten als nicht übertragen, sofern kein klarer Wille ersichtlich ist, dass mit deren Ausübung eine andere Person betraut ist.